Ärztliche Bescheinigungen
Gesundheitliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen können, muss die schutzsuchende Person behördlich bzw. gerichtlich mit Hilfe ärztlicher Bescheinigungen geltend machen. Die Behörde und die Gerichte beurteilen auf dieser Grundlage die Reisefähigkeit und die gesundheitlichen Auswirkungen einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Doch auch wenn die Person noch keine oder keine ausreichende ärztliche Stellungnahme eingereicht hat, darf ihr gesundheitlicher Zustand nicht unberücksichtigt bleiben.
Akutes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis
Hinzu kommt, dass sich seit der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung der Gesundheitszustand der betroffenen Person verschlechtert haben kann. Es ist daher sehr wichtig, dass die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt in diesem Moment noch einmal prüft, ob eventuell ein akutes „krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis“ vorliegt. Für diesen Fall darf die Abschiebungsanordnung nicht vollzogen werden (§58a Abs. 2 AufenthG). Deshalb sollte die Ärztin bzw. der Arzt die Polizeibeamt*innen unbedingt darauf hinweisen, wenn gesundheitliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen und der Mitnahme zwecks Abschiebung widersprechen (für ärztliche Stellungnahmen siehe auch IPPNW Checkliste).
Ärztliche Begleitung
Die behördliche Ankündigung die Abschiebung ärztlich begleiten zu lassen, ist in der Regel nicht ausreichend: Meistbleibt unklar, ob die ärztliche Begleitung über die erforderliche fachspezifische Qualifikation verfügt und mit welchen Mitteln eine zu befürchtende gesundheitliche Verschlechterung verhindern werden soll.
Reisefähigkeit
Nach verschiedenen Einschätzungen sind stationär behandlungsbedürftige Patient*innen generell nicht reisefähig. Hierzu existieren auch verschiedene Empfehlungen aus Beschlüssen Deutscher Ärztetage (z. B. 120. Deutscher Ärztetag Freiburg 2017 Beschlussprotokoll Drucksache Ib – 134, S. 131, 2017).