Rechte und Pflichten von Klinikmitarbeiter*innen
Ärztliches Handeln hat sich auch bei Inanspruchnahme durch Behörden an den ethischen und medizinischen Grundsätzen auszurichten, wie sie in den Grundsätzen des Genfer Gelöbnisses und den Berufsordnungen der Ärztekammern sowie in Beschlüssen des Deutschen Ärztetags niedergelegt sind (siehe dazu Beschlussprotokoll 122. Deutscher Ärztetag Münster 2019 Drucksache Ib – 100).
Freiberuflichkeit
Ärzt*innen haben besondere Rechte und Pflichten. Als Angehörige der „freien Berufe“ haben sie vollständige Entscheidungsfreiheit in medizinischen Fragen. Dies gilt (bis auf Amtsärzt*innen und Polizeiärzt*innen) für alle Ärzt*innen, egal ob sie angestellt sind oder nicht. Als Freiberufler*innen sind sie nicht an Weisungen ihrer nicht-ärztlichen Arbeitgeber gebunden. Diese Unabhängigkeit der Behandlung ist ein unabdingbarer Grundsatz im Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt*innen und Patient*innen. Dritte dürfen keinen Einfluss auf die Behandlung nehmen. Konkret heißt das, dass z. B. weder Krankenkassen, kaufmännische Direktionen noch eben Behörden Ärzt*innen vorschreiben dürfen, wie sie ihre Patient*innen behandeln. Gleichermaßen darf die Polizei nicht entgegen der ärztlichen Einschätzung verlangen, dass Patient*innen aus der stationären Behandlung entlassen werden. Ärzt*innen sind im Rahmen der medizinischen Sorgfaltspflicht gehalten, die Umstände abzuwenden, die zu einer gesundheitlichen Gefährdung ihrer Patient*innen führen können.
Schweigepflicht
Darüber hinaus sind Ärzt*innen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 MBO-Ä) und dürfen das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärzt*innen anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, nicht preisgeben. Die ärztliche Schweigepflicht ist von grundlegender Bedeutung für die Vertrauensbeziehung zwischen Ärzt*in und Patient*in.
Die ärztliche Schweigepflicht umfasst auch die Tatsache selbst, dass oder ob sich eine Person überhaupt in Behandlung befindet. Verstöße gegen die Schweigepflicht sind nach § 203 StGB strafbar. Der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen auch Angehörige anderer Heilberufe sowie medizinische Fachangestellte und sonstige Beschäftigte einschließlich des Verwaltungspersonals im Krankenhaus.
Im Rahmen einer Abschiebung bedeutet das, dass Ärzt*innen und sonstiges Klinikpersonal ohne eine Entbindung von der Schweigepflicht keine Auskunft darüber geben dürfen, ob und wo und in welchem gesundheitlichen Zustand sich ein*e Patient*in in Behandlung befindet.