Hausrecht

Zutritt zur Klinik und zum Krankenzimmer

Die Polizei oder andere ausführende staatliche Organe dürfen Kliniken und insbesondere Krankenzimmer zwecks Abschiebung nur unter engen Voraussetzungen betreten. Die Polizei ist grundsätzlich an das Hausrecht gebunden. Im Rahmen des Hausrechtes ist die Einrichtungsleitung und ggf. ihre Vertreter*innen (etwa Stationsleitungen und Rezeptionsmitarbeiter*innen) dazu befugt, darüber zu bestimmen, wer das Krankenhaus betreten darf und wer nicht.

Darüber hinaus können sich Patient*innen in Bezug auf ihr Krankenzimmer auf eigene Grundrechte berufen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei Krankenzimmern um einen Rückzugsraum des/der Patient*in handelt, der vom Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützt ist.

Durchsuchung nur mit Durchsuchungsbeschluss

Nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung ist das Betreten von Wohn- oder Geschäftsräumen, um dort eine Person zu ergreifen, als Durchsuchung einzuordnen.

Eine Durchsuchung liegt nach einhelliger Auffassung jedenfalls immer dann vor, wenn die Person in der Klinik gesucht werden muss, etwa weil sie sich nicht im allgemein öffentlichen Eingangsbereich einer Klinik aufhält. Für eine Durchsuchung der Klinik braucht die Polizei einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Dieser ist nur dann verzichtbar, wenn im juristischen Sinne „Gefahr im Verzug“ vorliegt. Dies ist in der Regel nicht der Fall (ausführlicher siehe Handreichung Klinikpersonal).

Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss hat immer das Krankenhaus zum Adressaten. Wird die Klinik in einem Schriftstück nicht explizit erwähnt, hat es für die Klinik keine Bedeutung.

Meldestelle für Abschiebungen aus dem Krankenhaus

Meldestelle für Abschiebungen aus dem Krankenhaus